Das neue Jugendschutzgesetz seit dem 1. April 2003

Special-Kategorie: Diverses  |   von Jens Adrian  |   Hinzugefügt am 05. Mai 2003
Am 1. April 2003 trat das neue Jugendschutzgesetz in Kraft, das die Jugend in Deutschland (besser) vor sich selbst schützen und viele Sachen einfacher machen soll. Wir haben für Sie die Änderungen im Filmbereich zusammengetragen und verständlich und übersichtlich zusammengestellt. Außerdem geben wir einen kurzen Kommentar ab, was denn nun alles besser oder gegebenenfalls schlimmer geworden ist.

Wenn Politiker ein Gesetz reformieren, ist es wie mit dem Wetter: Es ändert sich entweder etwas, oder es bleibt wie's ist. Im Falle des Jugendschutzgesetzes, kurz JuSchG genannt, ist es ein bisschen von beidem. Einerseits wurden die Änderungen groß angekündigt, in vielen Bereichen hat sich allerdings nur marginal etwas getan, andererseits wurde das Alte mancherorts nur neu angestrichen und quasi ein anderes Etikett darauf geklebt.

Wer sich im genauen Wortlaut über das neue Gesetz informieren will, kann das bei der "Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" unter dem unten angegebenen Link tun.


Die größte Neuerung ist sicherlich, dass im Jugendschutzgesetz nun sowohl das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) und das Gesetz über jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte (GjSM) zusammengefasst wurden.
Zudem tritt nun mit dem Jugendschutzgesetz ein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft, der die Jugendschutzbestimmungen für den Rundfunk, die Tele- und die Mediendienste vereinigt.
Ebenfalls hinzugekommen sind Anbieterkennzeichnungen für "Lehrprogramm" und "Infoprogramm", die für gewöhnliche Filme allerdings keine große Bedeutung haben.


So viel zu den Abkürzungen und Fachbegriffen, wichtig für Filmfans sind allerdings nur drei Neuerungen:

  1. Die Altersfreigabe "nicht unter 18 Jahren" wurde in "Keine Jugendfreigabe" umbenannt und erhält somit einige zusätzliche Bestimmungen.
  2. Öffentliche Filmveranstaltungen mit Filmen, die "ab 12 Jahren" freigegeben wurden, dürfen auch von Kindern "ab 6 Jahren" besucht werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person dabei ist, beispielsweise ein Elternteil (analog gilt selbiges auch für Videos und DVDs) – diese Regelung gilt rückwirkend für alle Filme, die vor dem 1. April 2003 für "ab 12 Jahren" freigegeben wurden.
  3. Filme, die das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" von der FSK erhalten haben, können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht mehr indiziert werden.
Der letzte Punkt ist insofern interessant, als dass Filme, die vor dem 1. April 2003 mit der FSK-Freigabe "Nicht unter 18 Jahren" gekennzeichnet wurden, sehr wohl weiterhin indiziert werden können.
Andererseits können Filme von der FSK nicht mehr eingestuft werden, wenn die Bundesprüfstelle bereits ein Indizierungsverfahren gestartet hat – also auch wenn ein Film nur "Keine Jugendfreigabe" erhalten würde, die Bundesprüfstelle allerdings bereits mit dem Indizierungsverfahren begonnen hat, darf die FSK den Film nicht mehr einstufen.
"Keine Jugendfreigabe" erhält ein Film im Übrigen, wenn er nicht schwer jugendgefährdend ist. Ein Indizierungsverfahren kann die Bundesprüfstelle dagegen schon bei einer einfachen Jugendgefährdung einleiten.
Es kommt im Endeffekt also darauf an, welche der beiden Behörden – FSK oder Bundesprüfstelle – schneller ist.
Die Bundesprüfstelle darf allerdings seit dem 1. April 2003 auch von sich aus bereits Indizierungen vornehmen und muss nicht mehr wie bislang auf einen Antragsteller warten.

Indizierte Filme können in Filmvorführungen weiterhin nur vor Erwachsenen gezeigt werden und sind wie bisher mit einem umfassenden Verkaufs- und Werbeverbot belegt und dürfen Minderjährigen weder zugänglich gemacht, noch an Erwachsene über den Postweg versandt werden.
Anders sieht es nun hingegen bei Filmen aus, die lediglich "Keine Jugendfreigabe" erhalten haben. Diese dürfen Minderjährigen zwar nach wie vor nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden, allerdings dürfen sie (auch im elektronischen Versandhandel) versandt  werden, wenn durch technische und sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgen kann. Welche Anforderungen das im Genauen sind, ist (noch) nicht abschließend geklärt; es wird auch überdacht werden müssen, ob ein Postversand über ein Post-Ident-Verfahren (z.B. "Eigenhändig" nur an Erwachsene) ausreicht.
Der Wermutstropfen: Filme, die bislang "Nicht unter 18 Jahren" freigegeben wurden, sind davon leider nicht betroffen, da sie nicht die (neue) Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" tragen, auch wenn es im Prinzip ein- und dasselbe wäre. Die Verleihfirmen könnten dieser Bestimmung zwar entgegenwirken, indem sie die entsprechenden Filme der FSK erneut zur Prüfung vorlegen würden. Da dies jedoch mit nicht unerheblichem Zeit- und vor allem Geldaufwand verbunden ist, wird dies voraussichtlich nur in den seltensten Fällen geschehen.


Für die Kinobesucher und -betreiber ändern sich ebenfalls ein paar Dinge:
Nach wie vor muss (gut lesbar) auf die Freigabe des jeweiligen Films hingewiesen werden; wie bereits erwähnt, dürfen Kinder ab 6 Jahren nun auch Filmvorführungen besuchen, die "Ab 12 Jahren" freigegeben wurden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu, sie kann grundsätzlich nicht (außer durch das Familiengericht) auf andere übertragen werden. Es reicht nicht aus, dass eine erziehungsberechtigte Person von den Eltern autorisiert wurde.
Zwar sieht das Gesetz nicht vor, dass die Veranstalter diese personensorgeberechtigte Person beim Einlass überprüfen, bei Anhaltspunkten, dass es sich nicht um die Eltern des Kindes handelt, sollte beim Einlass jedoch nachgefragt werden, um einen Missbrauch zu unterbinden.
Die Kinobetreiber müssen weiterhin überprüfen, ob ein Kinobesucher alt genug ist, um eine entsprechende Vorführung zu besuchen.
Eine erziehungsbeauftragte Person ist für die Besucher vonnöten, wenn diese unter sechs Jahre alt sind, oder bei Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr endet. Zudem benötigen Jugendliche unter sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr endet eine erziehungsbeauftragte Begleitung, ebenso wie Jugendliche ab sechzehn Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr endet.

Die erziehungsbeauftragten Personen müssen auf Verlangen des Veranstalters ihre Berechtigung darlegen, andernfalls ist ihnen und den Minderjährigen der Eintritt zu verwehren.
Sind die Kinder und Jugendlichen innerhalb der vorgenannten Zeitschienen nicht in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person, darf ihnen die Anwesenheit nicht gestattet werden, auch wenn der Film für ihre Altersgruppe freigegeben ist.

Eine weitere Änderung betrifft die Alkohol- und Tabakwerbung im Kino, die ab dem 1. April 2003 erst ab 18 Uhr gezeigt werden darf, unabhängig von der jeweiligen FSK-Einstufung.
Bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche freigegeben sind, dürfen darüber hinaus nur Werbefilme gezeigt werden, die für die jeweilige Altersgruppe freigegeben wurden.


Wie man sieht, entpuppen sich die Gesetzestexte als bedeutend einfacher und durchschaubarer, wenn man einmal die vielen Fremdwörter, Worterklärungen und Zusätze "umschifft" hat.
Die neue Definition von "Keine Jugendfreigabe" wirkt anfangs ebenso neuartig, wie die Tatsache, dass Filme mit einer Freigabe "Ab 12 Jahren" auch von jüngeren Kindern ab sechs Jahren besucht werden dürfen, wenn eine personensorgeberechtigte Person dabei ist.
Wirklich neu ist hingegen, dass Filme mit der Freigabe "Keine Jugendfreigabe" auch im Versandhandel vertrieben werden dürfen, wenn die Vertreiber entsprechende Maßnahmen treffen, dass die (Post-)Sendung nicht doch an Jugendliche oder Kinder geht.

Die neue Regelung, laut der die Bundesprüfstelle Filme nicht mehr indizieren kann, wenn einmal eine FSK-Freigabe ausgesprochen wurde, scheint hingegen ein halbherziger Schnellschuss zu sein, dessen Sinn sich nicht wirklich erschließt. Zumal Filme, die der FSK eher vorliegen, als der Bundesprüfstelle nun gar nicht mehr indiziert werden können – beziehungsweise anders herum.

Man wird abwarten müssen, wie sich die neuen Bestimmungen auf die Filmwirtschaft in Deutschland auswirken, und ob es nun wirklich einfacher geworden ist (schon anhand der Definition von "personensorgeberechtigt" und "erziehungsbeauftragt" können sich die Fachleute gegenseitig die Wände hoch debattieren).

Den CDU/CSU regierten Bundesländern gehen diese Änderungen hingegen noch nicht weit genug, dort fordert man gar ein komplettes Verbot für gewaltverherrlichende und brutale Filme, sowie im Konsolen-/Computerspiele-Bereich für sogenannte "Gewaltspiele", die dann nicht einmal mehr Erwachsenen zugänglich gemacht werden sollen. Dass dies den erwachsenen Bürger quasi entmündigen würde und durchaus mit einer Zensur gleichzusetzen wäre, die laut Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz ja eigentlich nicht stattfindet, wird von den Politikern dabei gerne übersehen. Immerhin geschieht alles ja nur zum Wohle der Jugend in Deutschland...
Der erste Antrag wurde allerdings (glücklicherweise) abgelehnt und so wird das neue Jugendschutzgesetz die nächsten 5 Jahre definitiv bestehen bleiben – erst dann darf ein neuer Änderungsantrag gestellt werden.


Im Folgenden eine Übersicht, welche Einstufungen es bei der FSK von nun an gibt:
  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • Freigegeben ab sechs Jahren
  • Freigegeben ab zwölf Jahren
  • Freigegeben ab sechzehn Jahren
  • Ab 18/Keine Jugendfreigabe
Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)